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Mitglieder von Krankenkassen
Bei allen gesetzlichen Krankenkassen ist Psychotherapie bei Vorliegen der
Notwendigkeit (Indikation) eine Pflichtleistung. Das Antragsverfahren und der
Umfang der Kostenübernahme sind durch Richtlinien geregelt.
Privatpatienten und Beihilfe
Psychotherapie ist im Leistungsvertrag fast aller Privatpatienten enthalten, der
genaue Umfang sollte bei der Krankenversicherung vor der Antragstellung erfragt
werden. Bei der Beihilfe für Beamte ist die Psychotherapie durch die
Beihilfevorschriften geregelt. Die Abrechnung richtet sich nach der GOÄ/GOP.
Anmeldung
Bei der Anmeldung im Sekretariat der Praxis wird der Termin für ein
ausführliches Erstgespräch vergeben. Zu diesem kommen die Eltern von Kindern
unter 14 Jahren zunächst allein. Jugendliche ab 14 Jahren können das
Erstgespräch entweder mit den Eltern zusammen oder allein wahrnehmen. Eltern,
Jugendliche und Kinder können den Psychotherapeuten direkt aufsuchen, eine
ärztliche Überweisung ist nicht erforderlich. Die Abrechnung aller Leistungen
erfolgt über die Versichertenkarte des Kindes bzw. Jugendlichen.
Weitere Information
Diagnostik
Das Erstgespräch dient dazu, die Beschwerden psychologisch einzuordnen. Für die
Einleitung einer Psychotherapie sind weitere Vorgespräche (6 bis 9 Sitzungen je
nach Therapieverfahren) erforderlich (Angaben zur frühkindlichen Entwicklung,
zum Lebenslauf der Elternteile und testpsychologische Verfahren beim Kind oder
Jugendlichen). Die Kosten für die Diagnostik werden ebenfalls von der
Krankenkasse übernommen.
Kassenantrag
Für die Bewilligung einer Psychotherapie durch einen Kostenträger (Krankenkasse,
Beihilfestelle, Private Krankenversicherung) ist ein schriftlicher Antrag
erforderlich. Das Mitglied der Krankenkasse erhält danach einen Bescheid mit
Angabe der bewilligten Behandlungsstunden (Therapiesitzungen und begleitende
Elterngespräche).
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